2a(2) Die inhaltliche Warenprüfung

1.2 Inhaltliche Prüfung

Der Inhalt der Sendung muss nun ebenfalls unverzüglich geprüft werden. Daraus ergeben sich folgende Arbeitsgänge:


(a) Die Verpackung wird sorgfältig geöffnet, damit die Ware nicht beschädigt wird. Wegen einer besseren Beweisbarkeit ist es ratsam, dass das Öffnen der Versandstücke und das Auspacken von zwei Beschäftigten vorgenommen wird (Vier-Augen-Prinzip). 


(b) Die Art, Menge, Beschaffenheit und Güte der Ware wird genau geprüft und mit den Unterlagen verglichen (Packzettel, Versandanzeige, Rechnung, Durchschlag der Bestellung, Proben, gegebenenfalls auch Muster). Bei größeren Warensendungen kann eine Prüfung stichprobenartig erfolgen.


(c) Festgestellte Mängel und Abweichungen werden in der Regel schriftlich beanstandet. Das heißt, dass die Mängel genau beschrieben werden müssen. Allgemeine Angaben genügen nicht. Die Mängel und Abweichungen werden auf dem Lieferschein notiert und dem Einkauf gemeldet, sodass dieser seiner Rügepflicht nachkommen kann. 


(d) Die Packmittel werden sorgfältig weggeräumt und der Entsorgung zugeführt..